Schulpflicht – Merkblatt

Informationen zur Schulpflicht

Liebe Eltern,

gemäß Schulgesetz des Landes NRW besteht für Ihr Kind die Pflicht, die Schule regelmäßig zu besuchen. Da immer wieder Fragen zu dem Umgang mit Schulversäumnis und Beurlaubung kommen, möchten wir Sie mit diesem Schreiben über geltende Regelungen zur Einhaltung der Schulpflicht Ihres Kindes informieren.

Schulversäumnis

Die Schule ist über jedes Fehlen Ihres Kindes umgehend, möglichst bis 8.00 Uhr, mündlich zu informieren.

Fehlen aus Krankheitsgründen

Wenn Ihr Kind länger als drei Tage fehlt, sollte eine schriftliche Entschuldigung vorgelegt werden. Hat Ihr Kind eine ansteckende Krankheit (z.B. Scharlach, Windpocken, Mumps, Masern,… oder auch Läuse, informieren Sie bitte umgehend die Schule. Wir werden dann entsprechende Maßnahmen einleiten, um zu informieren und auch zu schützen.

Fehlen vor und nach den Ferien

Sollte Ihr Kind am letzten Schultag vor den Ferien oder am ersten Tag nach den Ferien fehlen, muss eine schriftliche Begründung vorgelegt werden. Sollte das nicht geschehen, sind wir gesetzlich verpflichtet, rechtliche Schritte (z.B. ein Bußgeldverfahren) einzuleiten.

Unentschuldigtes Fehlen

Sollte Ihr Kind unentschuldigt fehlen, wird die Schule sich zunächst an Sie wenden. Sollte dies erfolglos sein, müssen weitere rechtliche Schritte (Meldung an das Schulamt, ggfs. Bußgeldverfahren) eingeleitet werden. Auf dem Zeugnis erscheinen diese Fehlstunden dann als unentschuldigt.                                                                 

Beurlaubung (BASS 12-52 Nr.1)

Beurlaubung während der Schulzeit

Eine Beurlaubung während der Schulzeit kann nur in dringenden Fällen unter der Angabe von Gründen mindestens eine Woche vorher schriftlich bei der Schulleitung beantragt werden. (Dies gilt z.B. für besondere familiäre Gründe, aktive Teilnahme an sportlichen, kulturellen Veranstaltungen). Der Beurlaubungsantrag muss von beiden Erziehungsberechtigten unterschrieben werden. Bei mehrtägigen religiösen Festen kann die Beurlaubung für einen Tag ausgesprochen werden. (BASS 12-52 Nr.1 3.7)

Der versäumte Unterrichtsstoff ist selbstverständlich nachzuholen.

Beurlaubung vor und nach den Ferien (BASS 12-52 Nr.1 5.4)

Unmittelbar vor und im Anschluss an die Ferien darf keine Beurlaubung genehmigt werden. Sollte es kurzfristig zu einer Verschiebung des Fluges durch die Fluggesellschaft kommen, legen Sie bitte den Nachweis (Originalbuchung und Information zur Verschiebung durch die Fluggesellschaft) vor. Sollte Ihr Kind im Urlaub erkranken und die Rückreise nicht zum geplanten Zeitpunkt stattfinden können, legen Sie ebenfalls eine schriftliche Begründung sowie die Originalbuchung und Änderungsbuchung des Fluges vor.

Der Unterricht beginnt an unserer Schule um 8:15 Uhr.

Ab 8:00 Uhr können die Kinder in ihre Klassen kommen. Der Unterricht endet laut Stundenplan. Änderungen der Unterrichtszeiten, z.B. durch Vertretungspläne werden frühzeitig bekannt gegeben.